Wider die Totmacher
von Robert Spaemann
Eine Antwort auf den Essay
von Julian Nida-Rümelin
Wer ein Tabu bricht, hat zunächst einen argumentativen Vorsprung. Nicht nur
Borniertheit, Dummheit und Unmündigkeit leben ja vom passiven, schweigenden,
unreflektierten Einverständnis, auch die Fundamente der Humanität bedürfen der
Verankerung in der Tiefe des Selbstverständlichen und der Fähigkeit zur
schlichten Empörung, wo sie in Frage gestellt werden. „Wer sagt, man dürfe auch
die eigene Mutter töten“, so schreibt Aristoteles, „hat nicht Argumente, sondern
Zurechtweisung verdient.“ Zurechtweisung ist kein Argument. Der Zurechtgewiesene
kann, wenn er insistiert, den Diskurs am Ende erzwingen und zum Nachdenken
nötigen über die Gründe der Selbstverständlichkeit.
Es wäre ja etwas in einer menschlichen Zivilisation nicht in Ordnung, wenn der
Satz „Das Leben eines neugeborenen Kindes ist weniger wert als das eines
ausgewachsenen Schweins“ nicht – allem Nachdenken vorausgehend – einen Reflex
des Abscheus hervorrufen würde. Der australische Tierschutzphilosoph und Ethiker
Peter Singer, der diesen Satz in seiner „Praktischen Ethik“ niederschrieb, würde
diesen Reflex als Ausdruck eines kruden „Speziezismus“, das heißt
unreflektierter Parteilichkeit für die eigene Spezies abtun. Singer ist ein
Vertreter der konsequenzialistischen Ethik, die annimmt, das Kriterium der
Sittlichkeit einer Handlung bestünde in der Abwägung der Frage, ob die
Gesamtheit ihrer Folgen wünschenswerter sei als die Gesamtheit der Folgen jeder
möglichen alternativen Handlung. Gegen diese auch Utilitarismus genannte
Auffassung sind immer wieder schwer wiegende Einwände erhoben worden, gerade im
Zusammenhang mit dem Thema „aktive Sterbehilfe“. In seinem Essay „Leben und
töten lassen“ (Cicero 06/2006) argumentiert Julian Nida-Rümelin gegen eine
konsequenzialistische Rechtfertigung der „aktiven Sterbehilfe“, hält ihre
Legalisierung aber aus moralischen Gründen für geboten, die er auf den von
Thomas von Aquin ebenso wie von Kant formulierten Gedanken des
Selbstzweckcharakters jedes einzelnen Menschen stützt. Dieser
Selbstzweckcharakter führe zur unbedingten Respektierung der Autonomie, also der
Selbstbestimmung jeder menschlichen Person. Nida-Rümelin sieht in der
gewaltsamen Herbeiführung des eigenen Todes nun eine legitime Form der
Verwirklichung dieser Autonomie. Im Gegensatz zu Kant, der es mit dem
Selbstzweckcharakter des Menschen für unvereinbar hält, wenn sich der
Selbstzweck, also das Subjekt personaler Freiheit selbst zum Verschwinden bringt,
ist für Nida-Rümelin deshalb auch die „Tötung auf Verlangen“ eine Form der
Achtung vor der personalen Autonomie dessen, der seine Tötung wünscht. Nida-Rümelin
bemerkt, dass in dieser Frage zwischen Befürwortern und Gegnern der Euthanasie –
wie ich diese Praktiken aktiver Sterbehilfe bezeichnen will – mehr agitiert als
argumentiert wird. Das mag wohl sein. In existenziellen Fragen dieser Art kann
wohl kaum sine ira et studio diskutiert werden. Auch Nida-Rümelin scheut sich ja
nicht, gegen den Utilitarismus, wie ihn Singer vertritt, schweres rhetorisches
Geschütz aufzufahren und zu schreiben: „Es markiert das Ende einer humanen
Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, wenn solche Abwägungen zulässig oder
sogar geboten erscheinen“ – ein Satz, den ich allerdings auf jede Befürwortung
der Euthanasie anwenden würde.
Ich werde deshalb im Folgenden meinen Widerstand gegen eine Legalisierung der „Tötung
auf Verlangen“ noch einmal in größtmöglicher Kürze darlegen und dabei auch zu
dem Autonomieargument Stellung nehmen. Dieses Argument ist alles andere als neu.
Es wurde zum Beispiel in aller Ausführlichkeit in dem von Goebbels angeregten
und sehr gut gemachten Euthanasiefilm „Ich klage an“ vorgebracht. Nicht jedes
Argument ist schon deshalb falsch, weil die Nationalsozialisten es vorgebracht
haben. Aber bei diesem Film ist die Tötung auf Verlangen offensichtlich die
Einstiegsdroge für die massenhafte Tötung ohne Verlangen, die erst abgebrochen
wurde, als der Bischof von Münster mit dramatischen Worten die Volksseele
aufwiegelte.
Nida-Rümelin will jede Tötung ohne Verlangen, also die Tötung „im
wohlverstandenen Interesse“ des zu Tötenden ausschließen. Aber die ganz reale
Gefahr eines Übergangs von der Legalisierung der „Tötung auf Verlangen“ zur „Tötung
ohne Verlangen“ kann heute niemand mehr ausschließen. In den Niederlanden
beispielsweise wurde die Tötung auch ohne Verlangen, die man einige Jahre zuvor
noch weit von sich wies, mittlerweile legalisiert. Das aber ist kein Zufall,
vielmehr ist dieser Schritt die logische Folge aus dem ersten. Und zwar aus
folgendem Grund: Dass es jedermanns Recht ist, seine Tötung zu verlangen und
niemandes Recht, diesen Wunsch von außen zu beurteilen, diese Meinung vertritt
tatsächlich zum Glück fast niemand. Auch Sterbehilfe-Advokat Nida-Rümelin
unterscheidet mit Kant zwischen kommensurablem Wert und inkommensurabler Würde
jedes Menschen. Es gibt aber für ihn gleichwohl lebensunwerte Existenz. Nur gilt
für den Wert der meinigen: „Über diesen Wert verfüge ich ganz allein.“ Sollte
dies ernst genommen werden, dann dürfte oder müsste sogar der Todeswunsch jedes
erwachsenen, zurechnungsfähigen und informierten Menschen respektiert und
exekutiert werden. Dieser Meinung ist in der Tat der „Kannibale von Rotenburg“,
der ja, indem er seinen perversen Trieb befriedigte, zugleich den Wunsch des
Opfers, eines Ingenieurs, erfüllte, also Tötung auf beiderseitiges Verlangen
verübte. Die meisten Euthanasiebefürworter machen daher die Einschränkung,
aktive Sterbehilfe dürfe nur gewährt werden, wenn die Gründe für den Todeswunsch
„rational“ seien, was so viel heißt wie: nachvollziehbar von denjenigen, die
diese Hilfe leisten sollen. Und als nachvollziehbar gilt vielen ausschließlich
der Grund unheilbarer Krankheit oder großer Hinfälligkeit. Eine solche
Einschränkung aber hat mit dem Prinzip der Autonomie, wie es Nida-Rümelin
versteht, nichts zu tun. Sie widerspricht ihm vielmehr. Denn wenn das
menschliche Leben, das heißt der Mensch für sich selbst überhaupt einen
taxierbaren Wert hat, warum darf der Einzelne die Kriterien für die
Selbstbewertung dann nicht auch selbst bestimmen? Warum soll der „Bilanzselbstmord“
eines intelligenten Menschen, wie er täglich an den Börsen dieser Welt geschieht,
benachteiligt werden? Warum der Tod aus Liebeskummer? Warum macht sich der Arzt
oder der Angehörige strafbar, wenn er hier nicht, statt behilflich zu sein,
einschreitet? Man sagt, ein solcher Selbstmordkandidat sei oft später dankbar,
wenn er an der Ausführung der Tat gehindert wurde. Aber was will man entgegnen,
wenn er dem, der ihm dies vor Augen stellt, antwortet: „Ich weiß, dass die Zeit
die Bewertung des eigenen Lebens ändert und auch bei mir ändern würde. Aber eben
diese Abhängigkeit von der Zeit ist es, was ich verabscheue. Ich will als der
sterben, der ich jetzt bin“?
Wenn die Selbstbestimmung über ihre eigene Möglichkeitsbedingung, das heißt über
die Existenz gestellt wird, wie kann man dann jemandem vorschreiben, wie er das
Verhältnis zu seinem Leben, also wie er sein gegenwärtiges Selbstverhältnis zu
bestimmen hat? Und wer will, ohne Paternalismus zu verfallen, entscheiden, ob es
irrational ist, die Glückssumme des Lebens prinzipiell für negativ zu halten?
Wenn wir nicht davon ausgehen, dass Selbstmord immer irrational ist, wird jedes
Rationalitätskriterium eines anderen zu unbegründbarer Bevormundung. Wenn es
aber letzten Endes eben doch nicht auf die Selbstbestimmung als solche, sondern
auf eine Rationalität des Todeswunsches ankommt, über die auch andere
entscheiden können, warum sollen dann, werden manche Euthanasiebefürworter
weiterfragen, nicht auch im Fall der Unfähigkeit des Todeskandidaten zur
Selbstbestimmung andere in stellvertretender Wahrnehmung seines „wohlverstandenen
Interesses“ über sein Leben entscheiden dürfen? Der Übergang von der Tötung auf
Verlangen zur Vernichtung lebensunwerten Lebens ohne Verlangen ist damit
geschaffen und gnade uns Gott, wenn wir den Verstand verlieren oder zu schwach
werden, uns zu wehren!
Unsere Rechtsordnung statuiert eine Pflicht des Arztes und der Angehörigen, also
der so genannten „Garanten“, im Fall von Selbstmord zu intervenieren. Diese
Rechtsbestimmung geht von der Voraussetzung aus, dass die Selbstauslöschung
eines Freiheitssubjekts als solche irrational und nicht ein legitimer Ausdruck
von Freiheit ist. Sie unterstellt ein apriorisches Interesse jedes Menschen an
der eigenen Existenz. Darum ist es auch nicht richtig, von einem Recht auf
Selbstmord zu sprechen. Das Recht regelt das menschliche Zusammenleben. Die
Handlung, mit welcher jemand aus dem Beziehungsnetz auszuscheiden sucht, das
alles Lebendige miteinander verbindet, kann nicht mit den Maßen gemessen werden,
die innerhalb dieses Netzes gelten. Sie ist weder erlaubt noch verboten. Sie
bewegt sich außerhalb der Sphäre des Rechts. Alle Handlungen und Unterlassungen
aber, die den Selbstmord eines Mitmenschen verhindern, fördern oder
stellvertretend exekutieren, finden innerhalb dieses Beziehungsnetzes statt und
unterliegen dessen Gesetzen. Vom rechtsfreien Raum der Selbsttötung führt daher
kein Weg zu irgendeinem Recht, einen anderen zu töten oder von einem anderen
getötet zu werden.
Die Missbilligung des Selbstmords in unserer Zivilisation ist keineswegs, wie
immer wieder behauptet wird, nur jüdisch-christlichen Ursprungs. Sie entspricht
vielmehr einer großen philosophischen Tradition, die von Sokrates über Spinoza,
Kant bis zu Wittgenstein reicht. Der platonische Sokrates sieht im Leben eine
Aufgabe, die wir uns nicht selbst gestellt haben und der wir uns nicht
eigenmächtig entziehen dürfen. Der Sinn des Lebens ist offensichtlich so wenig
von uns selbst gesetzt wie das Leben selbst, und er enthüllt sich uns deshalb
auch nicht in irgendeinem Augenblick des Lebens vollständig. „Wenn der
Selbstmord erlaubt ist, ist alles erlaubt“, heißt es deshalb bei Wittgenstein.
Warum, das lesen wir am ehesten bei Kant. Für Kant ist der Selbstmord ein Akt
der Selbstvergessenheit, mit welchem ein Mensch dokumentiert, dass er sich
selbst nur noch als Mittel zur Erreichung und Erhaltung wünschenswerter Zustände
versteht, als Mittel, das sich, wenn es versagt, selbst beiseite räumt.
Wir stehen aber zu unserem eigenen Leben, das die Bedingung jedes
instrumentellen auf Zweck gerichteten Handelns ist, nicht nur in einem rein
instrumentellen Verhältnis. Der Versuch, sich vom Leiden zu befreien, hat immer
befreites Leben zum Ziel. Aber wer ist das Subjekt einer „Befreiung vom Leben“?
In den meisten Fällen ist die Selbsttötung tatsächlich Ausdruck von extremer
Schwäche und geminderter Zurechnungsfähigkeit. Wo sie als Ausdruck der
Menschenwürde gilt, da ergibt sich unweigerlich eine verhängnisvolle Folge, die
durch die Legalisierung aktiver Sterbehilfe noch verstärkt wird. Wo das Gesetz
es erlaubt und die Sitte es billigt, sich zu töten oder sich töten zu lassen, da
hat plötzlich der Alte, der Kranke, der Pflegebedürftige alle Mühen und Kosten
der Entbehrungen zu verantworten, die seine Angehörigen, Pfleger und Mitbürger
für ihn aufbringen müssen. Nicht Schicksal, Sitte und selbstverständliche
Solidarität sind es mehr, die ihnen dieses Opfer abverlangen, sondern der
Pflegebedürftige selbst ist es, der sie ihnen auferlegt, da er sie ja leicht
davon befreien könnte. Er lässt andere dafür zahlen, dass er zu egoistisch und
zu feige ist, den Platz zu räumen. Wer möchte unter solchen Umständen
weiterleben? Aus dem Recht zum Selbstmord wird so unvermeidlich eine Pflicht.
Wenn etwas geeignet ist, dem Leidenden sein Leben als lebensunwert erscheinen zu
lassen, dann ist es die Entsolidarisierung der Gesellschaft durch moralische
Rehabilitierung des Selbstmords und durch Legalisierung der Tötung auf Verlangen,
also durch den stillen Hinweis: „Bitte, da ist der Ausgang.“
Menschen sind nicht das, wofür die liberalen Individualisten sie halten: Wesen,
die einsam, in souveräner Autonomie über ihr Leben und ihren Tod entscheiden und
dabei auf professionelle Exekution dieser Entscheidung Anspruch erheben können.
Personen existieren nur in der Mehrzahl, das heißt nur als Mitglieder einer
universalen Personengemeinschaft. Was diese Gemeinschaft wesentlich konstituiert,
ist die vorbehaltlose und an keine Vorbedingung geknüpfte Bejahung der Existenz
eines jeden anderen bis zu deren natürlichen Ende, ja die Mitverantwortung für
diese Existenz. In der Geschichte von Kain und Abel fragt Gott den Brudermörder:
„Wo ist dein Bruder?“ Und Kain antwortet: „Bin ich denn der Hüter meines Bruders?“
Die Entsolidarisierung, die in dieser Antwort liegt, wird in dieser Geschichte
als die Gesinnung des Mörders geschildert. Die Frage Gottes beschränkt sich
nicht auf die Forderung, den Bruder am Leben zu lassen, sondern sie enthält die
weitergehende Pflicht zu wissen, wo er ist. Die Frage appelliert an die
fundamentale Solidarität, welche alle Menschen miteinander verbindet. Diese
Sicht ist nicht schon deshalb in einer säkularen Gesellschaft irrelevant, weil
sie in der Bibel steht. Eine säkulare Gesellschaft wird barbarisch, wenn sie auf
alle Weisheitstraditionen der Menschheit verzichtet.
Auch das Sterben ist noch ein Vorgang, der, wenngleich von der Natur verhängt,
eingebettet ist in Riten menschlicher Solidarität. Wer sich eigenmächtig aus
dieser Gemeinschaft entfernen will, muss das alleine tun. Anderen und gar Ärzten,
deren Ethos sich definiert durch den Dienst am Leben, zuzumuten, bei dieser
eigenmächtigen Entfernung behilflich zu sein, heißt, dieses Fundament aller
Solidarität zu zerstören. Es heißt, dem anderen zuzumuten zu sagen: „Du sollst
nicht mehr sein.“ Diese Zumutung ist eine Ungeheuerlichkeit. Die damit
verbundene Zerstörung des Ethos muss sich unvermeidlich in Kürze gegen die
Leidenden selbst kehren. Wir wissen heute, dass der Suizidwunsch in der weitaus
größten Zahl der Fälle nicht die Folge körperlicher Beschwerden und extremer
Schmerzen ist, sondern der Ausdruck einer Situation des Sich-Verlassen-Fühlen.
Die Palliativmedizin hat inzwischen solche Fortschritte gemacht, dass in jedem
Stadium der Krankheit die Schmerzen fast immer kontrollierbar sind und nicht die
Unerträglichkeitsgrenze erreichen. Intensive Zuwendung verändert dann auch
meistens den Suizidwunsch: das Bewusstsein, dass jemandem daran liegt, dass ich
noch da bin. Der Arzt repräsentiert dem Patienten gegenüber die Bejahung seiner
Existenz durch die Solidargemeinschaft der Lebenden, auch wenn er ihn nicht zum
Leben zwingt. Gerade in Situationen seelischer Labilität ist das Bewusstsein
katastrophal, der Arzt oder auch der Psychiater könnten auf meinen Wunsch
spekulieren, mich aus dem Weg räumen zu lassen, und insgesamt darauf warten,
diesen Wusch exekutieren zu können. Katastrophal ist schon der Gedanke, ich
könne ihn überhaupt dazu bringen zu finden, ich solle nicht mehr sein.
Das Angebot des assistierten Selbstmordes wäre der infamste Ausweg, den die
Gesellschaft sich ausdenken kann, um sich der Solidarität mit den Schwächsten zu
entziehen – und der billigste. Der billigste Ausweg aber ist der, der in unserer
durchökonomisierten Zivilisation mit Sicherheit am Ende gewählt wird, wenn er
nicht durch Gesetz und Sitte so fest verriegelt bleibt, dass diejenigen, die
seine Öffnung fordern, vollständig entmutigt werden. Die Erfahrung, die unser
Land vor einem Jahrhundert mit diesem Ausweg gemacht hat, legitimiert und
verpflichtet uns zu besonderer Entschiedenheit. Es gibt, wie schon Platon wusste,
immer Grenzfälle, für die das Gesetz nicht gemacht ist und denen es nicht
gerecht werden kann. Moraltheologen und Moralphilosophen stürzen sich heute mit
einem verdächtigen Interesse auf solche Grenzfälle und konstruieren von ihnen
ausgehend Forderungen für die Formulierung der Gesetze. Ausnahmen sollen nicht
mehr als Bestätigung der Regel gelten, sondern die Regel aushebeln. So auch in
diesem Fall. Aber wer wirklich einem Freund in einer Extremsituation auf eine
Weise helfen möchte, die vom Gesetz nicht gedeckt ist, ohne damit die
Schutzfunktionen des Gesetzes zu zerstören, der wird bereit sein, die
vorgesehene Strafe auf sich zu nehmen, falls der Richter nicht in der Lage ist,
seiner besonderen Situation Rechnung zu tragen. Er wird in dem Bewusstsein
handeln, mit der Intention von Gesetz und Sitte im Tiefsten im Einklang zu
stehen und als Ausnahme die Regel zu bestätigen. Das heißt übrigens nicht, dass
das deutsche Gesetz bleiben kann, wie es ist. Es muss geändert werden. Die
direkte Sterbehilfe, „Tötung auf Verlangen“, steht in Deutschland zwar – wie in
fast allen Ländern der Welt – unter Strafe, und so wird es wohl fürs Erste auch
bleiben. Was das deutsche Gesetz für Euthanasiebefürworter überall in der Welt
attraktiv macht, ist die Tatsache, dass es die Beihilfe zum Selbstmord nicht
bestraft. Das war bisher ohne große Bedeutung, obgleich es in einem seltsamen
Widerspruch zur Hilfeleistung steht. So ist es erlaubt, einem Menschen Gift zu
geben, mit dem er sich umbringen kann. Hat er es aber genommen und ist er
inzwischen ohnmächtig, dann ist jeder Angehörige oder Arzt, also auch der, der
ihm das Mittel gab, verpflichtet, für das Auspumpen seines Magens zu sorgen. Das
ist offenbar nicht vernünftig.
Solange Selbstmord eine tolerierte, aber gesellschaftlich geächtete Handlung ist,
bleibt das Problem der Beihilfe marginal. Im Zusammenhang mit der
Euthanasiebewegung wird die deutsche Rechtsbestimmung jedoch zu einer
gefährlichen Einbruchstelle.
Zu den objektiven Gründen für die Renaissance des Euthanasiegedankens gehören
insbesondere die neuen Praktiken der Lebensverlängerung und die Explosion der
Kosten des Gesundheitswesens. Der Widerstand gegen die Euthanasieversuchung kann
seine Entschiedenheit nur rechtfertigen und durchhalten, wenn er diesen
objektiven Faktoren Rechnung trägt und auf sie eine alternative Antwort gibt. Es
ist ja wahr, dass das Sterben in unserem Land seit langem menschenunwürdig
geworden ist. Es findet immer häufiger in Kliniken statt, also in Häusern, die
eigentlich nicht für das Sterben, sondern für das Geheiltwerden da sind. In der
Klinik wird naturgemäß ständig gegen den Tod gekämpft. Der Kampf endet zwar bei
jedem Menschen schließlich mit Kapitulation, aber die Kapitulation geschieht oft
viel zu spät. Nachdem kranke oder alte Menschen auf alle Art zum Leben gezwungen
wurden, bleibt ihnen keine Zeit und kein angemessener Raum mehr, „das Zeitliche
zu segnen“. Das Sterben degeneriert zum bloßen Verenden. Die Sterberituale
verkümmern, Angehörige verdrücken sich, wenn es ernst wird. Die Folge all dessen
ist, dass immer mehr Menschen sterben müssen, die in ihrem Leben niemals einen
Sterbenden gesehen haben. Das ist ein ganz unnatürlicher Zustand und er fördert
die stumme Angst vor dem Tod. „Aktive Sterbehilfe“ ist die Kehrseite jenes
Aktivismus, der bis zum letzten Augenblick etwas „machen“ muss. Wenn man das
Leben nicht mehr machen kann, muss der Tod gemacht werden. Die Patienten zum
Beispiel, die im Herbst 1996 beim Obersten Bundesgericht der USA gegen den Staat
New York auf Genehmigung der Euthanasie klagten, waren überhaupt nur noch am
Leben, weil sie mit eigener Zustimmung apparativen Maßnahmen der
Lebensverlängerung ausgesetzt waren.
Wer jeden Verzicht auf den Einsatz der äußersten Mittel als Tötung durch
Unterlassen brandmarkt, der bereitet – und zwar oft absichtlich – den Weg für
das aktive Umbringen. Die Hospizbewegung, nicht die Euthanasiebewegung ist die
menschenwürdige Antwort auf unsere Situation. Wo Sterben nicht als Teil des
Lebens verstanden und kultiviert wird, da beginnt die Zivilisation des Todes.
Robert Spaemann ist einer der renommiertesten Philosophen der Gegenwart. Seine
letzte ausführliche Äußerung zum Thema Sterbehilfe stammt aus dem Sammelband „Sterben
in Würde“ (Sinus Verlag, 2004)