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Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz zur Studie
"Lehrverurteilungen - kirchentrennend?"
"Die Sorge um
die Wiederherstellung der Einheit ist Sache der ganzen Kirche, sowohl der
Gläubigen wie auch der Hirten, und geht einen jeden an, je nach seiner
Fähigkeit, sowohl in seinem täglichen christlichen Leben wie auch bei
theologischen und historischen Untersuchungen. Diese Sorge macht schon
einigermaßen deutlich, daß eine brüderliche Verbindung zwischen allen
Christen schon vorhanden ist; sie ist es, die schließlich nach dem
gnädigen Willen Gottes zur vollen und vollkommenen Einheit hinführt" (UR
5).
Die Studie
"Lehrverurteilungen - kirchentrennend?" (im folgenden: LV) bringt uns dem
vom II. Vaticanum herausgestellten Ziel der vollen Einheit ein bedeutsames
Stück näher (vgl. Lehrverurteilungen - kirchentrennend? I:Rechtfertigung,
Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute, hg. von K.
Lehmann und W. Pannenberg, Freiburg/Göttingen 1986, 1988). Erstellt wurde
sie vom "Ökumenischen Arbeitskreis evangelischer und katholischer
Theologen" in den Jahren 1981-1985. Dies geschah auf Veranlassung der
"Gemeinsamen Ökumenischen Kommission" der Deutschen Bischofskonferenz und
des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, die im Anschluß an den
Deutschland-Besuch von Papst Johannes Paul II. im Jahre 1980 gegründet
wurde.
Die
gegenseitigen Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts zwischen der
katholischen Kirche und den aus der Reformation hervorgegangenen
evangelischen Kirchen sind hier methodisch und systematisch von ihrer
Wurzel her einer neuen Untersuchung unterzogen worden. Im größeren Kontext
einer die Geschichte ernstnehmenden Hermeneutik, vertiefter Einsichten der
Exegese und der historischen Forschung im Bereich der Kirchen-, Liturgie
und Dogmengeschichte wurden die die katholische Seite anzielenden
Verurteilungen in den reformatorischen Bekenntnisschriften und die
Zurückweisung reformatorischer Äußerungen durch das Konzil von Trient
einer neuen Würdigung und Wertung unterzogen. Leitender Gesichtspunkt der
Untersuchung war zunächst die historische Frage, ob die Verwerfungen
damals die kirchlich verantwortete Lehre der anderen Seite getroffen
haben, oder ob sie nur Positionen von Randgruppen, zeitweilig vertretene
Extrempositionen, überspitzte mißverständliche Äußerungen, theologische
Schulmeinungen, von der eigenen Fragestellung her gelesene Aussagen einer
anderen theologischen Sprachgestalt, Verzerrungen und unterstellte
Implikationen wiedergegeben haben, die in dieser Weise nicht von der
betreffenden Kirche vertreten worden sind. Ebenso wichtig ist in dieser
Studie die aktuelle Frage, ob die Lehrverurteilungen heute noch den
Partner des ökumenischen Dialogs ganz oder teilweise treffen.
Diese ist der
Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland übergeben worden mit der Bitte, "dem Dokument den
höchstmöglichen Grad kirchlicher Anerkennung zukommen lassen zu wollen"
(LV 187). Ebenso hat die "Gemeinsame Ökumenische Kommission" die Bischöfe
und die Kirchenleitungen gebeten, "verbindlich auszusprechen, daß die
Verwerfungen des 16. Jahrhunderts den heutigen Partner nicht treffen,
insofern seine Lehre nicht von dem Irrtum bestimmt ist, den die Verwerfung
abwehren wollte" (LV 195).
1992 ist zu
dieser Studie ein umfangreiches Gutachten des "Päpstlichen Rates zur
Förderung der Einheit der Christen" vorgelegt worden. Wir haben dieses
wichtige Gutachten in unsere Stellungnahme einbezogen.
I. Zur
lehramtlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Studie des ökumenischen
Dialogs
1.
Geschichtlichkeit und Verbindlichkeit kirchlicher Lehrdokumente
Zunächst möchten
wir den Mitarbeitern der Studie über die Lehrverurteilungen Dank und
Anerkennung für die jahrelange mühevolle Arbeit aussprechen. Den
beteiligten evangelischen und katholischen Theologen ist es gelungen, neue
historische, hermeneutische und systematische Einsichten über die
Ereignisse in der Reformationszeit zu vermitteln, die zu einer Aufspaltung
der Christenheit in verschiedene Konfessionen geführt haben. Insbesondere
haben sie sich bemüht, die "Vielschichtigkeit des von Luther ausgegangenen
Konfliktprozesses" (LV 22) und die damit verbundenen vielfältigen
gegenseitigen Verstehensschwierigkeiten aufzuweisen.
Überzeugend wird
herausgestellt, daß die unüberbrückbar scheinenden Gegensätze zwischen
bestimmten Aussagen der reformatorischen Bekenntnisschriften und des
Tridentinums nicht in jedem Fall Gegensätzein der Sache selbst sind,
sondern sich bei einer tieferen hermeneutischen Reflexion teilweise auch
als Unterschiede in der theologischen Sprache und Denkform erschließen,
und daß generell zu beachten ist, "daß weder diereformatorischen
Bekenntnisschriften, noch auch die Dekrete und Canones des Trienter
Konzils primär als Texte gelesen werden dürfen, die sich gegen die genuine
und kirchlich verantwortete Lehre der anderen Seite richten" (LV 26).
Wenn sich die
Dialogpartner heute angesichts der Herausforderungen zu einem gemeinsamen
Zeugnis von der Hoffnungskraft des christlichen Glaubens auf die
geschichtlichen Grundlagen ihres Bekenntnisses beziehen, dann stellt sich
das Problem, wie die Einsicht in die Geschichtlichkeit ihres Sachanspruchs
vermittelt und so in die gegenwärtige Diskussion eingebracht werden kann.
2. Die
lehramtliche Aufgabe der Bischöfe
Nach
katholischer Auffassung kommt den Bischöfen die Aufgabe zu, die Ergebnisse
der wissenschaftlichen Untersuchung über die gegenseitigen Verwerfungen
für die heutige Verkündigungsgestalt des Glaubens zu bewerten und
Konsequenzen daraus zu ziehen. Die katholischen Bischöfe nehmen dabei ihr
Recht und ihren Auftrag in Anspruch, gegebenenfalls eine wirklich
erreichte Einheit im Glaubensbekenntnis festzustellen. Sie haben aber auch
die Pflicht, auf noch fehlende Übereinstimmungen im Glauben aufmerksam zu
machen, die eine volle Gemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
erlauben.
3. Unterschiede
bei der Bewertung kirchlicher Bekenntnisaussagen
Auf eine gewisse
Asymmetrie in der Beurteilung dieser Studie durch die katholischen
Bischöfe und die evangelischen Kirchenleitungen und die sich daraus
ergebenden Konsequenzen ist hinzuweisen. Es besteht ein gewichtiger
Unterschied zwischen der katholischen und der evangelisch-reformatorischen
Auffassung der Beziehung von Offenbarung und Kirche. Es geht um das
Beziehungsgefüge zwischen der Autorität der Schrift, der Tradition, der
Kirche (und ihrer Organe) bei der Vergegenwärtigung und der Weitergabe
(des Inhalts) der Offenbarung und der Bewertung der Verbindlichkeit
geschichtlicher Lehrdokumente.
Wenn auch
evangelische und katholische Christen daran festhalten, daß die Heilige
Schrift Fundament und Maßstab (Kanon) für die Weitergabe der Offenbarung
ist, so besteht doch ein beträchtlicher Unterschied in der Gewichtung der
Tradition und der Lehrerklärungen der Kirche für die verbindliche
Auslegung des in der Heiligen Schrift ursprünglich bezeugten Wortes
Gottes. Die evangelische Auffassung der Verbindlichkeit ihrer
Bekenntnisschriften in bezug auf die Heilige Schrift ist formal nicht
identisch mit der katholischen Bewertung von Entscheidungen der Konzilien
und der Autorität des kirchlichen Lehramtes in bezug auf die verbindliche
Auslegung der Heiligen Schrift.
Für die
katholische Auffassung gilt die bleibende Bindung an die historischen
Lehrdokumente, denen sie nicht einen anderen Sinn beilegen kann als den,
der ihnen von der Kirche zugemessen worden ist: "Daher ist auch immerdar
derjenige Sinn der heiligen Glaubenssätze beizubehalten, den die heilige
Mutter Kirche einmal erklärt hat, und niemals von diesem Sinn unter dem
Anschein und Namen einer höheren Einsicht abzuweichen" (DS 3020).
Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, daß die
apostolischeÜberlieferung in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen
Geistes einen Fortschritt kennt: "es wächst das Verständnis der
überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der
Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen" (DV 8). Bei der Interpretation
ist zu berücksichtigen: "Was diese Geschichtlichkeit angeht, muß zunächst
bedacht werden, daß der Sinn, den die Glaubensaussagen haben, teilweise
von der Aussagekraft der zu einer bestimmten Zeit und unter bestimmten
Umständen angewandten Sprache abhängt" (Erklärung der Glaubenskongregation
"Mysterium Ecclesiae" , Nr. 5 = Nachkonziliare Dokumentation, Bd. 43, S.
149; vgl. auch die Instruktion der Glaubenskongregation über die
kirchliche Berufung des Theologen , Nr. 1. 6. 7. 10. 24).
Daraus ergeben
sich die Möglichkeit und die Notwendigkeit sowie die Kriteriologie eines
ökumenischen Dialogs über die Lehrdokumente des 16. Jahrhunderts.
4. Die Funktion
der Anathemata des Konzils von Trient
Das Konzil von
Trient hat die Kennzeichnung der katholischen Glaubenslehre und damit die
Abgrenzung von entgegengesetzten Lehren in der Weise der Anathemata
vollzogen, wie sie von früheren Konzilien her gebräuchlich war. Sie haben
die Form von Bedingungssätzen: "Wer sagt, daß bzw. daß nicht ..., der sei
ausgeschlossen."
In den
entsprechenden Canones beansprucht das Tridentinum also nicht eine
authentische Auslegung der Lehre der Reformatoren oder deren exakte
Interpretation in der Geschichte der evangelischen Kirchen und Theologie.
Das Konzil will von dieser Seite erhobene Vorwürfe und Einwände gegen den
katholischen Glauben zurückweisen und damit die Identität des katholischen
Glaubens im Unterschied zu dem, was nicht katholisch genannt werden kann,
feststellen. Die authentische Lehre des Konzils von Trient bezieht sich
also nicht auf eine verbindliche Interpretation der Theologien der
Reformatoren und der evangelischen Bekenntnisschriften, sondern auf die
Eindeutigkeit des katholischen Glaubensbekenntnisses. Die Anathemata von
Trient haben darum nicht das primäre Ziel, bestimmte Personen
auszugrenzen. Das kirchliche Lehramt kommt nur seinem Auftrag nach, die
Eindeutigkeit des Bekenntnisses der Kirche und damit ihre Einheit im
Glauben zu erhalten, Irrtum und Zersplitterung abzuwehren. Erst in der
Konsequenz dieser Verpflichtung auf die Wahrheit und Einheit im Bekenntnis
und bei einem definitiven Widerspruch zu ihr stellt es fest, daß die
Vertreter bestimmter Glaubensansichten nicht mehr die volle
Glaubensgemeinschaft der katholischen Kirche in Anspruch nehmen können.
Dabei ist zu
prüfen, ob der abgewiesene Irrtum eine Glaubenswahrheit betrifft oder nur
eine theologische Schulmeinung darstellt. Weiter ist zu prüfen, ob über
die historisch gebundene sprachliche Fassung der Lehrdokumente hinaus
heute ein gemeinsames Bekenntnis des Glaubens möglich ist. "Außerdem kommt
es bisweilen vor, daß eine dogmatische Wahrheit zunächst in
unvollständiger, aber deshalb nicht falscher Weise ausgedrückt wird und
später im größeren Zusammenhang des Glaubens und der menschlichen
Erkenntnis betrachtet und dadurch vollständiger und vollkommener
dargestellt wird" (Erklärung der Glaubenskongregation "Mysterium
Ecclesiae" , Nr. 5 = Nachkonziliare Dokumentation, Bd. 43, S. 149). In
dieser Hinsicht messen wir dieser Studie den großen Wert bei, viele
historisch bedingte Verstehensschwierigkeiten, Mißverständnisse und
Fehleinschätzungen der jeweils anderen Seite aufgedeckt zu haben.
Diese Studie
stellt darum eine wichtige Etappe dar auf dem Weg zu einem gemeinsamen
Bekenntnis in der geeinten Kirche Jesu Christi. Es muß aber noch geklärt
werden, ob bei der theologischen Aufarbeitung der historischen
Lehrgegensätze eine Einheit in allen Fragen erreicht ist.
II. Erreichte
Übereinstimmungen und noch verbleibende Divergenzen in der Glaubenslehre
Allgemein ist
festzustellen, daß die Studie eine Vielzahl von Übereinstimmungen und
Annäherungen in wesentlichen Glaubensfragen herausarbeitet. Diese
erfreuliche Tatsache ist nicht auf dem Hintergrund einer Vorstellung vom
Glauben als einer Art Summe von unabhängig nebeneinander stehenden
einzelnen Glaubenssätzen zu verstehen, die in einem größeren oder
geringeren Maß übereinstimmen. Konsens bzw. Konvergenz werden hier
greifbar aus der Tiefendimension der Einheit im Glauben an die Offenbarung
Gottes in Jesus Christus zum Heil aller Menschen und an ihre
Vergegenwärtigung im Heiligen Geist durch den Dienst der Kirche in der
Verkündigung, den Sakramenten und dem Leben aus dem Glauben. Gemäß der
Hierarchie der Wahrheiten (vgl. UR 11) ist darauf zu achten, ob sich
Gemeinsamkeiten und Unterschiede auf den Ursprung und die Mitte des
Glaubens beziehen oder auf damit zusammenhängende Wahrheiten. Letztere
sind allerdings nicht als Nebensächlichkeiten zu betrachten. Sie sind
nicht zuletzt ein Hinweis auf die Frage nach der richtigen Erfassung des
Ursprungs und des Zentrums des Glaubens. Als Beispiele dafür seien
genannt: Alle Christen sind sich einig, daß die Rechtfertigung gnadenhaft
allein durch Jesus Christus, den einzigen Mittler, geschieht. Die
Reformatoren vermuteten aber in der Notwendigkeit einer Vorbereitung auf
die Rechtfertigung eine faktische Aufhebung dieser Grundüberzeugung. Oder:
Die katholische Praxis der Anrufung der Heiligen um ihre Fürbitte steht
gewiß nicht im Zentrum und am Ursprung des christlichen Glaubens, sondern
ist eine daraus abgeleitete Frömmigkeitsform. Für die Reformation stellte
sich aber die Theologie und noch mehr die Praxis der Anrufung der Heiligen
als eine Verdunklung der für alle zentralen Wahrheit der einzigen
Heilsmittlerschaft Christi dar. Sie sah darin eine Gefährdung des
Heilsweges des einzelnen Christen.
Wegen des
Zusammenhangs der Übereinstimmung in der verbindlichen Lehre und der
Divergenzen in einzelnen Lehraussagen und in einer konkreten
Glaubenspraxis kann sich der ökumenische Dialog nicht lediglich mit bloßen
Annäherungen und Konvergenzen zufriedengeben. Die Glaubensaussagen und die
Glaubenspraxis müssen als zutreffende Antworten auf das Wort Gottes
verstanden werden. Daraus ergibt sich für das kirchliche Lehramt die
Pflicht, auf die Übereinstimmung in der Lehre und auf eine Einheit in
Grundformen liturgischer und sakramentaler Praxis zu dringen.
1. Lehre von der
Rechtfertigung des Sünders
a)
Übereinstimmung
Schon in
mehreren offiziellen Dokumenten des ökumenischen Dialogs wie auch in der
allgemeinen theologischen Forschung ist wiederholt festgestellt worden,
daß gerade in der Lehre von der Rechtfertigung des Sünders fundamentale
Übereinstimmung besteht. Dies wird in der vorliegenden Studie weiter
entfaltet und an entscheidenden Einzelpunkten verifiziert. Eine umfassende
Übereinstimmung wird sich wohl erst dann ergeben, wenn die dazugehörigen
Fragen einer unterschiedlichen Bewertung der Urstandsgerechtigkeit und der
Ursprungssünde (Erbsünde) weiter geklärt werden. Ein wichtiges Kriterium
ergibt sich auch in der gemeinsamen Lehre von Wesen und Wirkung der Taufe.
In der
Auffassung der Rechtfertigung besteht die gemeinsame Überzeugung, daß der
Mensch nach dem Verlust seiner ursprünglichen "Gerechtigkeit und
Heiligkeit" aus seiner jetzigen "Gottlosigkeit und Ungerechtigkeit" (Röm
1,18) allein durch Jesus Christus, den einzigen Mittler zwischen Gott und
den Menschen (vgl. 1 Tim 2,5), von Gott gerechtfertigt wird und daß der
Mensch durch Jesus Christus Zugang hat zur Lebensgemeinschaft mit dem
gnädigen und verzeihenden Gott. Christi Gerechtigkeit ist allein und
ursprünglich Maß und Mitte der neuen Gerechtigkeit des Menschen vor Gott.
Ebenso wird übereinstimmend bekannt, daß der Glaube als ein lebendiger
Glaube (Gal 5,6) für die Rechtfertigung notwendig ist und daß durch ihn
der Mensch in ein ihn rechtfertigendes Verhältnis zu Gott versetzt wird.
Gemeinsam wird auch gesagt, daß die nach der Taufe noch verbleibende
Konkupiszenz als etwas Gottwidriges bleibt, da sie aus der Sünde herrührt,
auch wenn sie nach dem katholischen Glaubensverständnis im Getauften nicht
als Sünde im eigentlichen Sinne angesehen wird. Denn der Getaufte ist in
Christus zu einem neuen Geschöpf geworden. Die Konkupiszenz bleibt ihm
"zum Kampf" (DS 1515), um sich im christlichen Leben zu bewähren und in
der Arbeit an sich selbst dem "Bild Christi" angleichen zu lassen.
Übereinstimmung herrscht auch in der Erkenntnis, daß die erste Gnade, mit
der der Mensch sich auf die Gabe der Gerechtigkeit vorbereitet,
nichteigene Leistung ist oder vom Menschen verdient werden kann. Niemand
bestreitet heute mehr ein "Beteiligtsein" des Menschen am Geschehen der
Rechtfertigung in der dem Menschen eigenen menschlichen Weise.
Eine gemeinsame
Einsicht betrifft auch die vom Trienter Konzilabgelehnte Heilsgewißheit
des Gerechtfertigten. Für ein katholisches wie für ein evangelisches
Verständnis folgt aus dem Glauben eine vertrauensvolle Bindung an die
Verheißung und eine Hoffnung auf seine Macht, die sich durch keine
gegenläufige Erfahrung irdischer Gewalten und Gefahren (vgl. Röm 8,31- 39)
zerstreuen lassen muß.
So zeigt sich im
Verständnis der Rechtfertigung ein Grundkonsens aus dem Glauben an Jesus
Christus als den einzigen Erlöser und Mittler aller Gnade.
b) Offene Fragen
Es bleiben
allerdings noch offene Fragen von unterschiedlichem Gewicht.
- Das Trienter
Konzil lehrt, daß die Sünder "in freier Zustimmung zudieser Gnade und
freier Mitwirkung mit ihr" (DS 1525) sich auf die Rechtfertigung
vorbereiten müssen, und zwar mit Hilfe der von Gott gewirkten aktuellen
Gnade. Gott wirkt im Rechtfertigungsgeschehen so auf den Sünder ein, daß
dieser sowohl in der Vorbereitung auf die Rechtfertigung wie auch im
Zugehen auf ihr Ziel im ewigen Leben als personales, geistbegabtes und
freies Geschöpf einbezogen und zu einem echten Mittun befähigt und
verpflichtet wird. Da die erste Regung des Bekehrungswillens des Sünders
nichts anderes ist als die Vorauswirkung der Rechtfertigungsgnade selbst
und darum der Anfang des Glaubens oder der Gnade ganz von Gott abhängt,
hat die katholische Lehre von der Vorbereitung des Sünders auf den Empfang
der Rechtfertigungsgnade nichts mit dem Semipelagianismus zu tun. Der
Glaube ist unauflösbar zugleich Gabe des sich offenbarenden Gottes und
Antwort des Menschen. Die von der Studie aufgegriffenen Fragen bedürfen
eines weiteren Dialogs.
- Dies zeigt
sich auch bei der Bewertung der "guten Werke" des Gerechtfertigten. Nach
herkömmlicher reformatorischer Auffassung sind diese mit der
Rechtfertigung selbst gegebenen Früchte Zeichen der erlangten Begnadung,
aber in keiner Weise ein "Verdienst" vor Gott (vgl. LV42). Sie gelten als
"Aussage über die Verantwortlichkeit des Menschen und die eschatologische
Struktur der Gnade" (LV 73). Der evangelischen Theologie ist die Bedeutung
der guten Werke jedoch nicht unbekannt (vgl. LV 74). Nach katholischer
Lehre hat der Begriff des Verdienstes nichts mit einer "Lohnrechnerei" und
einem "Anspruchsdenken" zu tun (LV 73). Abgesehen von der heute
mißverständlichen Terminologie muß der Sinn dieser Lehraussagen so
verstanden werden, daß der Getaufte und Gerechtfertigte sich durch die
"guten Werke" nicht bei Gott Ansprüche erwirbt, sondern daß diese Ausdruck
dafür sind, daß er sich mit seinem ganzen Leben und seiner im Heiligen
Geist erneuerten Aktivität auf Gott hin von Gott selbst umfassend hat in
Anspruch nehmen lassen. Darum erscheint die Mitwirkung des Menschen am
Anfang der Rechtfertigung und ihrer Vollendung im ewigen Leben von
vornherein niemals in einer Konkurrenz zur Gnade. Der Begriff des
"Verdienstes" ist im Licht dessen zu sehen, was von "Lohn" und
"Fruchtbringen" in der Bibel steht.
- Eine weitere
Differenz scheint noch bei der Bewertung der Rolle der Kirche zu bestehen.
Gemeinsam wird gesagt, daß die Gnade Gottes den Sünder nach der von Gott
gefügten Heilsordnung normalerweise (von den außerordentlichen Heilswegen
Gottes abgesehen) "in der Kirche erreicht" (LV63). Für ein katholisches
Verständnis ist jedoch auch von einer instrumentalen Vermittlung der Gnade
"durch die Kirche" (LV 63) wie auch die in ihr und durch sie gespendeten
Sakramente zu sprechen (LV 63). Die Kirche tritt dennoch nicht wie eine
Art dritte Instanz "zwischen" Gott und den Sünder. Durch die Sakramente,
die die Kirche im Auftrag Christi vollzieht, vermittelt Jesus Christus den
Menschen inmitten seines natürlichen, leibhaftigen und gesellschaftlichen
Lebenskontextes in die personale Unmittelbarkeit zu Gott wie auch in den
personalen Lebenszusammenhang der Gläubigen als Glieder am Leibe Christi.
- Als noch nicht
gelöst bewerten wir die Frage nach der Notwendigkeit des Bußsakramentes
für den Getauften, der durch eine schwere Sünde die Rechtfertigungsgnade
verloren hat. In der Studie wird gesagt, "daß die Stellungnahme zum
Bußsakrament bei den Reformatoren und von daher in den Kirchen der
Reformation nicht einhellig ist" (LV 65f). Heute wird die Buße vornehmlich
verstanden als "durch Gott geschenkte Rückführung unter die nie hinfällig
gewordene Sündenvergebung, die dem Sünder in der Taufe ein für allemal ...
zugesagt ist" (LV 66). Auch nach katholischer Auffassung besteht ein enger
Zusammenhang zwischen der Taufe und dem Bußsakrament. Wenn auch die
Kennzeichnung als Getaufter ein für allemal bleibt, bedarf es doch einer
eigenen sakramentalen Handlung in der Vollmacht Jesu Christi, um die
Wiederversöhnung mit Gott und damit die volle Lebendigkeit der
Rechtfertigungsgnade auch in einem sichtbaren sakramentalen Handeln der
Kirche anzuzeigen und zu realisieren. Dazu gehören auch, wie die Bußpraxis
der Kirche zeigt, die von der Gnade selbst gewirkten Akte des Poenitenten:
Reue, Vorsatz zur Besserung, Bekenntnis der Sünde, Bereitschaft zur
Wiedergutmachung.
Im ganzen belegt
die Studie den im ökumenischen Dialog erreichten Konsens in der
Rechtfertigungslehre. Doch die genannten offenen Fragen zeigen an, in
welcher Richtung der Dialog weitergeführt werden muß.
2. Allgemeine
Sakramentenlehre
a)
Übereinstimmung
Übereinstimmend
können die evangelischen und katholischen Theologen die Elemente benennen,
die ein Sakrament konstituieren: Einsetzung durch Jesus Christus, äußeres
Zeichen und Mitteilung von göttlicher Gnade (vgl. LV78). Die Frage ist,
wie diese Kriterien im einzelnen näherhin zuverstehen sind.
Zutreffend wird
gezeigt: Die objektive Wirksamkeit der Sakramente (ex opere operato)
besagt, daß Jesus Christus das letztlich und eigentlich handelnde Subjekt
ist. Darum ist die Zueignung der Gnade unabhängig von der Würdigkeit des
menschlichen Spenders. Die katholischen Theologen sehen keine
Schwierigkeit in der evangelischen Aussage, daß der Glaube als
unerläßliche Komponente des sakramentalen Geschehens seine Entsprechung
hat im katholischen Verständnis von der richtigen Disposition für den
heilserfüllten Empfang des Sakramentes (opus operantis).
Eine bedeutsame
Annäherung geschieht auch mit der Betonung des "Wortes" bei der
Sakramentenspendung. "Grundsätzlich betonen beide Seiten die konstitutive
Bedeutung des Wortes im Sakrament und demgemäß die Verbindung von Wort und
nichtverbalen Zeichen in der sakramentalen Handlung" (LV 80). Zu Recht
wird die ältere Bezeichnung des Unterschieds als einer evangelischen
"Kirche des Wortes" und einer katholischen "Kirche des Sakramentes" als
einseitig und unsachgemäß überwunden.
Auch gibt es
neue Zugänge zum Verständnis des "unauslöschlichen Charakters", der nach
katholischer Lehre bei der Taufe, bei der Firmung und beim Weihesakrament
eingeprägt wird. Man kann gemeinsam von einem "christologischen und
pneumatologischen Bezug" (LV 84) im Sakramentsempfang sprechen, der eine
"bleibende Gabe" und eine "bleibende Verpflichtung" impliziert (LV 84).
Darin gründet die Unwiederholbarkeit dieser Sakramente. Die evangelische
Lehre kommt bei der Taufe und der Ordination auf diese Thematik zu
sprechen. Gemeint ist, daß der Getaufte "in einmaliger, grundlegender
Weise von Gott angenommen und in seinem ganzen Leben unwiderruflich
beansprucht wird" (LV 85) bzw. der Ordinierte "durch den Geist zu seinem
Dienst ausgerüstet und seine Person dadurch bleibend in Anspruch genommen"
wird (LV 162). Dies stimmt mit der katholischen Lehre überein.
b) Offene Fragen
- Über Zahl und
Bedeutung der Sakramente scheint eine Annäherungmöglich auf der Basis der
drei Wesensbestimmungen: Einsetzung durch Jesus Christus, innere Gnade,
sinnenfälliges Zeichen. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der näheren
Interpretation, z. B. der historischen und systematischen Auswertung der
"Einsetzung durch Christus", der Mitteilung der "heilschaffenden Gnade"
und ihre Verbindung mit einzelnen kirchlichen Riten. Wichtig ist hier auch
die Berücksichtigung der Herausbildung bestimmter, als sakramental
erkannter Grundvollzüge der Heilszusage Gottes in der Kirche. Die
evangelische Einschränkung auf Taufe und Abendmahl bedeutet nicht eine
völlige Ablehnung der anderen katholischerseits als Sakramente
bezeichneten Heilszeichen: Firmung, Buße, Krankensalbung, Ordination, Ehe.
Sie haben mehr oder weniger eine Entsprechung in der gottesdienstlichen
Praxis der evangelischen Kirche (Konfirmation, Bußfeiern und Beichte,
Krankenbesuch durch den Pfarrer und Krankensegnung, Ordination zum
geistlichen Amt und eine geistliche Bewertung der Ehe).
- Für die bei
der Zählung der Sakramente anstehende Sachproblematik ist entscheidend,
inwieweit die verschiedenen Heilszeichen der Kirche eine analog gemeinsame
Realität vermitteln, die diese sachlich untereinander verbindet und von
anderen sachlich abgrenzt. Die katholische Kirche hat diese auf den
ursprünglichen Willen Jesu zur Kirche und ihren Heiligungsdienst
zurückgehenden wirklichkeitserfüllten Gnadenzeichen, insofern sie ex opere
operato und nicht nur ex opere operantis ecclesiae wirken, seit dem 13.
Jahrhundert sprachregelnd verbindlich "Sakramente" im eigentlichen Sinne
genannt. Eine Rezeption der aus der mittelalterlichen Theologie stammenden
Rede von den "Hauptsakramenten" (Taufe, Eucharistie) und den anderen
(kleineren) könnte hilfreich sein, wenn geklärt wird, inwiefern den
letzteren nicht nur nominaliter, sondern auch realiter die Bezeichnung
Sakrament im genannten Sinne zukommt. Bekanntlich steht hinter der
Problematik der Zahl der Sakramente auch eine Reserviertheit
reformatorischer Theologie gegenüber einer Aufgliederung und
Konkretisierung der einen Gnade. Im Unterschied dazu lehrt die katholische
Kirche die spezifische Wirkung jedes einzelnen Sakraments. Evangelisches
Denken neigt dazu, nur eine sakramentale Gnade anzuerkennen, nämlich die
"Zusage der Sündenvergebung (promissio) als Hineingenommenwerden der
Glaubenden in die Gemeinschaft mit Gott (fides)" (LV 80), auf die sich der
Christ von seiner jeweiligen Lebenssituation her erinnernd, vertiefend und
erneuernd in seinem aktuellen Glauben zurückbezieht. Für eine
Verständigung ist in der Tat bedeutsam, daá die jeweiligen Zentralbegriffe
"Sündenvergebung" und "Gnade" im umfassenden Sinne das Heil meinen,
welches Gott für das Leben schenkt (vgl. LV81).
3. Einzelne
Sakramente
Taufe
Unbestreitbar
besteht eine Einheit in der theologischen Deutung der Taufe wie auch in
der praktischen Bewertung des Taufsakramentes. Es ist die sakramentale
Basis der ökumenischen Verbundenheit; denn die Taufebegründet das
sakramentale Band der Einheit zwischen allen, die durch sie wiedergeboren
sind. Sie ist hingeordnet auf das vollst"ndige Bekenntnis des Glaubens,
auf die volle Eingliederung in das sakramentale Leben, insbesondere auf
die eucharistische Gemeinschaft (vgl. UR 22).
Eucharistie/Abendmahl
Auch bezüglich
Eucharistie/Abendmahl ist zu sagen, daß gemäß der Studie alte Kontroversen
entschärft, wenn nicht sogar überwunden werden können. Die Eucharistie
wird als Opfer Jesu Christi anerkannt (vgl. LV 89-94), das
selbstverständlich in der Eucharistiefeier weder wiederholt noch numerisch
vervielfältigt wird. Die Eucharistie ist das Kreuzesopfer Christi im Modus
seiner sakramentalen, von ihm selbst befohlenen und im Heiligen Geist
wirkmächtigen Vergegenwärtigung, um uns, die Glaubenden, einzubeziehen in
die Selbsthingabe des Sohnes an den Vater im Geist.
Übereinstimmung
bahnt sich an in der Lehre der wirklichen Gegenwart Jesu Christi in seiner
Gottheit und seiner verklärten Menschheit im eucharistischen Sakrament
(vgl. LV 94-108). Daraus folgt auch, daß die Gegenwart Christi nicht auf
den Glauben des Empfängers und den Augenblick des Empfanges reduziert
werden kann (vgl. LV 112).
Ein neues
Verständnis der Eucharistie als Feier der Communio der Kirche öffnet den
Blick auf die "Möglichkeit der Fürbitte für die Verstorbenen" (LV120).
Versteht man die Kirche wirklich als Gemeinschaft der Glaubenden und als
innere Verbundenheit der Glieder des Leibes Christi, dann kann die
fürbittende Solidarität mit den Verstorbenen und die Einheit mit den
vollendeten Heiligen nicht ein Sonderweg sein zu Gott an Jesus Christus
vorbei. Sie erweist sich vielmehr als die Verwirklichung der in Jesus
Christus, dem Haupt der Kirche, wurzelnden Verbindung aller in dem
gemeinsamen Weg zum Heil.
Zurückhaltung
wird evangelischerseits sichtbar bei der Rede von der Eucharistie als
Opfer der Kirche. Wenn die katholische Lehre darauf besteht, meint sie
jedoch nicht eine eigene selbständige Initiative der Kirche, die das Opfer
Jesu Christi ergänzt oder ihm zur Seite steht. Der Sinn besteht vielmehr
in der Kennzeichnung der inneren Einheit von Jesus Christus und Kirche,
die sich auf der Ebene des Zeichens und der Realität der Eucharistie darin
manifestiert, daß die Kirche, vereint mit ihrem Haupt Jesus Christus, "das
Amt des Priesters und Opfers ausübt, das ganze Meßopfer darbringt und in
ihm auch selbst ganz dargebracht wird" (Paul VI., Enzyklika "Mysterium
fidei": AAS 57 , 761). Die Einheit des Opfers Christi und des Opfers der
Kirche gründet in Jesus Christus selbst, der das Subjekt jeden
sakramentalen und gerade auch eucharistischen Tuns der Kirche ist. In der
Eucharistie ereignet sich die Vergegenwärtigung des Opfers Christi mit
seinem Lob und Dank an den Vater, mit seiner Bitte und Sühne für die
Menschen, die den Teilnehmern an der eucharistischen Feier zugute kommen
und durch die sie zum Gotteslob und zum Dienst am Nächsten befähigt
werden, damit sie so dem Aufbau des Leibes Christi dienen. Die ein für
allemal geschehene Lebenshingabe Jesu Christi am Kreuz ermöglicht und
fordert als Antwort unsere Hingabe im Heiligen Geist durch ihn an den
Vater.
Zwischen
katholischem und lutherischem Christentum war die somatische Realpräsenz
Christi im Abendmahl nie umstritten (vgl. LV 95). Das Trienter Konzil
versteht diese wirkliche Gegenwart des Herrn unter den Gestalten von Brot
und Wein allerdings von der Transsubstantiation (Wesensverwandlung) her
und hält damit die Wirklichkeit "jener wunderbaren und einzigartigen
Verwandlung" (DS 1652) in ihrem Daß ohne jede Einschränkung fest. Der Sinn
der hier vom Glauben analog gebrauchten Worte aus einer
metaphysisch-ontologischen Wirklichkeitsbeschreibung (Substanz,
Akzidentien, Essenz und Phänomene sowie Spezies) darf nicht univok von
einem philosophischen System her in die Glaubensaussagen übertragen
werden, sondern muß sich orientieren an dem, was der Glaube als die ihn
begründende und normierende Wirklichkeit erfährt und im Bekenntnis
ausgedrückt werden soll. Die Kirche lehrt darum, "daß Christus in diesem
Sakrament nicht anders gegenwärtig wird als durch die Verwandlung der
ganzen Substanz des Brotes in Seinen Leib und der ganzen Substanz des
Weines in Sein Blut, eine ganz wunderbare und einzigartige Verwandlung,
die die katholische Kirche passend im engeren Sinn Transsubstantiation
(Wesensverwandlung) nennt (vgl. DS 1642)" (Paul VI., Enzyklika "Mysterium
fidei": AAS 57 , 766). Der Umgang mit den konsekrierten Gestalten von Brot
und Wein ist im ökumenischen Dialog weiter zu klären. Nach katholischer
Lehre ist Christusunter diesen Gestalten solange gegenwärtig, wie sie
vorhanden sind. Die katholische Kirche hält daran fest, daß der im
Sakrament unter uns weilende Herr angebetet und verherrlicht wird (vgl.
Paul VI., Enzyklika "Mysterium fidei": AAS 57 , 769f). Eucharistie ist
deshalb auch ein bleibendes Sakrament ("sacramentum permanens"), das
solange andauert wie die Gestalten von Brot und Wein.
Firmung/Konfirmation
In der Studie
werden Firmsakrament und evangelische Konfirmation auf Gemeinsamkeiten und
Analogien hin befragt. In der katholischen Lehre ist die Firmung mehr als
nur eine Bekräftigung der Taufverheißung (vgl. LV 130). Sie ist eine
eigene, als sakramental im vollen Sinn zu bezeichnende Initiative Christi
und des Heiligen Geistes. Katholischerseits kann der evangelischen
Befürchtung einer gewissen Abwertung der Taufe durch ein hinzukommendes
Firmsakrament Rechnung getragen werden, wenn die innere Einheit dieser
beiden Sakramente im Rahmen der Initiation in die Heilsgemeinschaft der
Kirche gesehen wird.
Krankensalbung
Bezüglich der
Krankensalbung ist bedeutsam, daß der Segen und die Gebete für die Kranken
im evangelischen Raum eine neue Wertschätzung erfahren. Die Studie
erklärt, daß "der unter Gebet vollzogene pastorale Zuspruch, der mit
sichtbaren Segenszeichen verbunden werden kann und tatsächlich vielfach
verbunden wird (Handauflegung/Kreuzeszeichen), dem Kranken die
vertrauensvolle Gewißheit des Glaubens wirksam zu vermitteln vermag, daß
Gott, der Herr über Krankheit und Tod, in Jesus Christus uns einen Arzt
gegeben hat, der selbst das Leben ist (vgl. EKG 227, 4) und dessen
lebendigmachender Geist uns an Leib und Seele gesund machen kann" (LV
138f.). Die katholische Kirche hält an einer objektiven Wirksamkeit des
Sakramentes und an einer Vermittlung von spezifischer Gnade fest, die den
Glaubenden zuteil wird.
Weil die
katholische Kirche die Krankensalbung als Sakrament versteht, stellt sich
zudem die Frage nach dem bevollmächtigten Spender. Das Trienter Konzil
lehrt, daß nur Bischof und Presbyter dieses Sakrament zu spenden
berechtigt und befähigt sind (DS 1719). Dies gilt auch angesichts der
Fragen nach einer historisch und systematisch richtigen Einschätzung der
Gewohnheit in einigen Kirchen des Altertums, daß auch Laien das vom
Bischof geweihte Öl zum Segen verwenden konnten, während die sakramentale
Krankensalbung dem Bischof und dem Priester vorbehalten war (DS216).
Ehe
Zu begrüßen ist
die Erklärung der evangelischen Mitverfasser dieser Studie, daß mit der
Rede Luthers von der Ehe als einem "weltlichen Geschäft" oder "weltlichen
Stand" keine Profanierung der Ehe gemeint ist. Die Ehe als Institution hat
durchaus etwas zu tun mit dem Gottesverhältnis des einzelnen Christen. Sie
ist ein "heiliger Stand". Sie kann auch mit dem in der Heiligen Schrift
beschriebenen wechselseitigen Verhältnis der Liebe und Hingabe von
Christus und der Kirche in Beziehung gebracht werden (vgl. Eph 5,21- 32).
Sie steht in einem christologischen und ekklesiologischen Kontext, ebenso
in einem schöpfungstheologischen, insofern sie getragen wird "durch den
mit ihrer göttlichen Stiftung verbundenen Segen" (LV 146). Über der Ehe
steht die beständige Verheißung der Gnade (vgl. LV 146f). Wenn deutliche
Übereinstimmungen festzuhalten sind, stellt sich die Frage, wieweit sich
hier ein gemeinsames Verständnis der Ehe unter Christen als wirksames
Gnadenzeichen anbahnt. Wie die Studie feststellt, hängt die Bewertung der
tridentinischen Verwerfung von der weiteren Klärung des
Sakramentsbegriffes ab. Daß die Ehe eine zeichenhafte Darstellung ist des
Bundesverhältnisses Christi und seiner Kirche und daß sie an dieser
Relation partizipiert, ist nach katholischer Lehre die Grundlage für die
Zuerkennung der sakramentalen Realität. Insofern wird katholischerseits
die Ehe als eine sakramentale Lebensform in der Kirche verstanden, die
auch der Gestaltung ihrer rechtlichen Ordnung unterliegt. Dies wirkt sich
auch auf das Verständnis der Unauflöslichkeit der Ehe aus. Auch für die
evangelische Kirche gilt eine prinzipielle Unauflöslichkeit der Ehe, die
"auf Lebenszeit geschlossen wird" (vgl. LV 152). Ist sie nur ein
wünschenswertes Ziel, das in einer christlichen Spiritualität der Liebe
und der Treue zu einem Gebot Gottes gründet, das gleichsam nur von außen
an den Menschen herankommt, oder ergibt sie sich aus der inneren Realität
des Sakramentes selbst? Die Annäherungen, die sich in der Studie zeigen,
geben Anlaß zu der Hoffnung, daß die noch bestehenden Differenzen im
weiteren Dialog geklärt werden können.
4. Das
sakramentale Amt
Angesichts der
Tiefe des historischen Gegensatzes in der Amtsfrage fällt in der Studie
die relativ kurze Behandlung des Themas auf. Methodisch gesehen beginnen
die Ausführungen nicht bei den Gemeinsamkeiten, sondern bei den - wie die
Überschrift sagt - "konfessionellen Gegensätzen in der Lehre vom
geistlichen Amt" (LV 157). Dennoch wird auf eine zentrale Gemeinsamkeit in
der Amtsfrage Bezug genommen, wie sie sich in der neueren Zeit der
ökumenischen Dialoge herauskristallisiert hat. Gemeinsam wird die Lehre
bejaht, die auch das II. Vaticanum vertritt, daß alle Getauften Anteil
haben am priesterlichen (aber auch prophetischenund königlichen) Amt Jesu
Christi (vgl. LG 9-17). Ausdrücklich wird auch festgehalten: "Das
geistliche Amt wird sowohl in der römisch-katholischen Kirche als auch in
den lutherischen und reformierten Kirchen vom gemeinsamen Priestertum der
Getauften unterschieden" (LV 157). Nach katholischer Lehre besteht das
geistliche Amt in der spezifischen Bevollmächtigung, in der Person
Christi, des Hauptes der Kirche, in der Kirche und auf die Kirche hin den
Dienst am Wort und Sakrament wahrzunehmen (vgl. PO 2). In diesem Sinn ist
auch die Aussage des II. Vaticanum zu verstehen und zu interpretieren:
"Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen aber und das Priestertum des
Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, unterscheiden sich zwar
dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach" (LG 10). Die Studie legt mit
Recht darum nahe: "Daß der Unterschied des ordinierten Amtes vom
gemeinsamen Priestertum aller Getauften ein Unterschied der Artund nicht
des Grades der Teilhabe an Christi Priestertum ist, sollte auchvon den
reformatorischen Kirchen bejaht werden können" (LV 157f). Das
hierarchische Priestertum bedeutet keineswegs eine Isolierung der
Amtsträger von der Kirche und ist nicht als eine eigenständige
Mittlerinstanz zwischen den Laien und Gott zu verstehen.
Was die
katholische Lehre sagt, kann auch von evangelischer Seite gesagt werden,
"daß das Amt nicht von der Gemeinde ableitbar ist", sondern "seinen
Ursprung in einer göttlichen Sendung und Einsetzung" hat (LV 158).
Auch bezüglich
der Auffassung, daß das Amt verliehen wird als ein Dienst an Wort und
Sakrament und nicht etwa als ein eigenes Heilsmittel neben ihnen, besteht
ein Konsens.
Offene Fragen
- Probleme
ergeben sich bei einer genaueren Bestimmung der Übertragung dieses Amtes
durch die Ordinierten. Das Trienter Konzil nennt die Weihe eine
Ordination, insofern durch die Weihehandlung der betreffende Christ in den
sakramentalen Ordo aufgenommen wird und auch innerlich durch diese
Realität bestimmt wird und bleibt. Die Studie weist darauf hin, daß
evangelischerseits ebenfalls eine "ordentliche Berufung" oder "Ordination"
als notwendig erachtet wird. Dies gilt "unbeschadet unterschiedlicher
Interpretationen dieses Sachverhaltes" (LV 157). Von evangelischer Seite
wird für die Ordination festgehalten: "Konstitutiv ist die Anrufung des
Geistes, die in Verbindung mit der Handauflegung erfolgt" (LV 161). Der
Amtsträger wird mit einer besonderen Gabe des Heiligen Geistes zum Dienst
an seiner Aufgabe befähigt. Wir sind dankbar für die Annäherung im
Verständnis der Ordination, sehen einen Konsens aber noch nicht erreicht.
- Eine
erhebliche Schwierigkeit im ökumenischen Dialog zeigt sich bei der Frage,
ob die Gliederung des einen Ordo in Bischof, Presbyter und Diakon zum
Wesen des Amtes gehört und sich darum auch in ihrer Grundgestalt legitim
aus dem Wesen der Kirche in ihrer früheren Geschichtenormativ
herauskristallisiert hat. Damit ist nach katholischer Lehre die Auffassung
verbunden, daß der Bischof in seiner Person sowohl die Einheit des
Presbyteriums und der ganzen Gemeinde repräsentiert und auch kraft der
apostolischen Sukzession die Einheit mit dem apostolischen Ursprung der
Kirche verkörpert. Darum kommt allein ihm die Ordinationsvollmacht zu.
- In der Studie
wird eingeräumt, daß sich bezüglich dieser Verbindung von
Ordinationsvollmacht und Bischofsamt kein voller Konsens erreichen ließ
(vgl. LV 167). Dies erklärt sich auch aus der traditionellen
reformatorischen Auffassung von der wesentlichen Gleichheit des Bischofs-
und des Pfarreramtes. Nach katholischer Auffassung besteht jedoch eine
kollegiale Einheit der Amtsträger einer Ortskirche, die in einem einzelnen
Amtsträger das Prinzip ihrer Einheit und ihres apostolischen Ursprungs
verkörpert sieht. Für diesen bestimmten Amtsträger innerhalb der Presbyter
oder Episkopen wurde seit Beginn des 2. Jahrhunderts auch der Name Bischof
mehr und mehr reserviert. So ist nach katholischer Auffassung die innere
Gliederung des einen sakramentalen Ordo nicht einfach einem rein
soziologischen Bedürfnis entsprungen und somit rein menschlichen Rechtes,
sondern in dem sakramentalen und apostolischen Wesen der Kirche begründet.
Nach der Lehre des II. Vaticanum beruhen die Einheit des kirchlichen
Dienstamtes und seine Ausübung in verschiedenen Amtsstufen auf "göttlicher
Einsetzung": "Christus, den der Vater geheiligt und in die Welt gesandt
hat (Joh 10,36), hat durch seine Apostel deren Nachfolger, die Bischöfe,
seiner eigenen Weihe und Sendung teilhaftig gemacht. Diese wiederum haben
die Aufgabe ihres Dienstamtes in mehrerer Abstufung verschiedenen Trägern
in der Kirche rechtmäßig weitergegeben. So wird das aus göttlicher
Einsetzung kommende kirchliche Dienstamt in verschiedenen Ordnungen
ausgeübt von jenen, die schon seit alters Bischöfe, Priester, Diakone
heißen" (LG 28).
- Ein Konsens
ist ebenfalls noch nicht erreicht worden über die nach katholischer
Auffassung konstitutive Bedeutung der apostolischen Sukzession der
Bischöfe. Wir freuen uns darüber, daß evangelischerseits erwogen wird,
"die bischöfliche Sukzession als ein Zeichen der Apostolizität des Lebens
der ganzen Kirche zu akzeptieren" (vgl. Lima-Dokument; Das geistliche Amt
in der Kirche 38 und LV 165). Dennoch darf nicht übersehen werden, daß die
apostolische Sukzession im Bischofsamt von vielen als nicht notwendig
erachtet wird.
5. Das Petrusamt
Es ist
anzuerkennen, daß die Studie dieses sehr schwierige Problem der Ökumene
nicht verschweigt und sich um ein gemeinsames Verständnis eines für die
Universalkirche zentralen Dienstamtes der Einheit bemüht, das die
katholische Kirche im Amt des Bischofs von Rom als Nachfolger Petri
verwirklicht sieht. Die evangelischen Partner dieses Dialogs können im
Blick auf die Geschichte der reformatorischen Kirchen sagen: "Auch die
Möglichkeit eines Amtes zur Wahrung der christlichen Einheit auf der
universalen Ebene der Gesamtchristenheit ist von der Reformation nie
grundsätzlich ausgeschlossen worden" (LV 167). Heute sind mehr denn je
"Möglichkeiten zur Verständigung" (LV 168) eröffnet. Dazu muß der
Dialogaber auch geführt werden über die Unfehlbarkeit und den
Jurisdiktionsprimat des Papstes. Es handelt sich hierbei um dogmatische
Entscheidungen des I.Vaticanum, die im II. Vaticanum voll übernommen
worden sind (vgl. LG 18.25). Es ist verständlich, daß diese wichtige Frage
in der Studie, die sich mit den Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts
vorzüglich auseinandersetzt, nicht grundlegend behandelt werden konnte.
Ausdrücklich wird die Bezeichnung des Papstes als "Antichrist"
zurückgenommen. Sie war freilich nicht nur Ausdruck einer billigen
Polemik, sondern ein Indiz für die reformatorische Befürchtung, daß Papst
und Konzil (und andere als heilsverbindlich angesehene Einrichtungen der
sichtbaren Kirche) sich als Zwischeninstanzen etabliert und somit die
Unmittelbarkeit des Glaubenden zu Gott bedroht hätten. Ausdrücklich wird
die vom II. Vaticanum betonte Unterordnung des Lehramtes unter die Schrift
als eine Möglichkeit zur Verständigung anerkannt. Demgegenüber ist darauf
aufmerksam zu machen, daß die katholische Kirche nie eine Überordnung des
Lehramtes über das Wort Gottes vertreten hat. Wie aus dem Zusammenhang der
Konzilsaussage hervorgeht, ist das Lehramt keine inhaltliche Quelle der
Offenbarung. Das Lehramt ist der Weitergabe der Offenbarung und ihrer
authentischen Interpretation nur dienend zugeordnet, wenn freilich auch
mit einem ihm vom Heiligen Geist gegebenen Charisma, insofern der Geist
Gottes das Zusammenwirken der verschiedenen Träger des
Überlieferungsprozesses ermöglicht und bewirkt. Die Rede von einer
"Unterordnung des Lehramtes unter das Wort Gottes" meint katholischerseits
weder eine Selbstevidenz der Heiligen Schrift noch eine völlige
Unterwerfung des Lehramtes unter eine historische und literarische
Erforschung des biblischen Textes (vgl. DV 10).
Wir sind
überzeugt, daß es beim sakramentalen Amt und beim Petrusamt immer auch um
das Wesen der Kirche geht. Gerade beim Petrusamt geht es um die Klärung
der Frage, ob es - wie es die katholische Überzeugung ist - zum "esse" der
Kirche unentbehrlich ist, oder nur zum "bene esse". Die Hinweise in der
Studie zeigen, daß ein Dialog über diese Fragen verheißungsvoll ist.
III. Zur
Gesamtbewertung
1. Ein
wesentlicher Fortschritt im gegenseitigen Verhältnis
In der
Gesamtperspektive der ökumenischen Zielsetzung einer vollen Einheit im
Glauben und kirchlichen Leben muß die vorliegende Studie äußerst positiv
bewertet werden. Die wissenschaftliche Gründlichkeit, die Ernsthaftigkeit
in der Intention und die Tiefe des spirituellen Impulses stellenin sich
den überzeugenden Beweis dar, daß die historischen Gräben, die in der
Reformationszeit entstanden sind und in bestimmten Positionen der
reformatorischen Bekenntnisschriften sowie des Konzils von Trient ihren
Niederschlag gefunden haben, nicht unüberbrückbar sind. Es werden Zugänge
zum Verständnis der jeweils anderen Seite eröffnet, die auf eine
Verbreitung des bisher in wichtigen Fragen erreichten Konsenses hoffen
lassen.
Hinsichtlich der
Rechtfertigungslehre hat sich gezeigt, daß die kirchlichrezipierte
lutherische Bekenntnisposition nicht von den Verwerfungssätzen des Konzils
von Trient betroffen ist, und daß umgekehrt die Verwerfungssätze der
lutherischen Bekenntnisschriften nicht die kirchlich rezipierte
römischkatholische Lehrposition treffen, wie sie im Konzil von Trient zum
Ausdruck kommt. Die beiderseits ausgesprochenen Verwerfungen behalten
dabei "die Bedeutung von heilsamen Warnungen" (LV 32), die gemeinsame
christliche Bekenntnisbasis nicht zu verlassen. In der Sakramentenlehre
wie in der Amtsfrage konnten mehrere traditionelle
Verständnisschwierigkeiten ausgeräumt und gemeinsame Grundpositionen
aufgezeigt werden. Wir würden es daher begrüßen, wenn die im 16.
Jahrhundert ausgesprochenen Lehrverurteilungen das heutige Verhältnis der
Kirchen nicht mehr belasteten und wenn die mit der geschichtlichen
Erinnerung daran verbundenen Hindernisse einer engeren Gemeinschaft der
Kirchen der Vergessenheit anheimgegeben würden.
2. Verbleibende
Divergenzen bzw. offene Fragen
Es bedeutet
keine Einschränkung des positiven Gesamturteils, wenn mit den Autoren
dieses Dokumentes festgestellt wird, daß es noch weiterbestehende, zum
Teil durchaus gewichtige Unterschiede bzw. offene Fragen im Glauben und
nicht nur in der Theologie und der Spiritualität gibt.Sie betreffen die
Sache selbst und nicht nur ihre theologische Aufbereitung. Dabei versetzt
uns der gegenwärtige Stand der Dialog-Ergebnisse leider noch nicht in die
Lage, in jedem Fall verbindlich zu entscheiden, ob die verbleibenden
Unterschiede noch kirchentrennenden Charakter haben oder als Ausdruck
unterschiedlicher theologischer Schulen im Verständnis des gemeinsamen
Glaubens betrachtet werden können.
3. Neue Aufgaben
Das Gespräch
zwischen der katholischen Kirche und den reformatorischen Kirchen hat
einen anderen Charakter als der innerreformatorische Dialog. Mit der
vorliegenden Studie ist darum darauf zu verweisen, daß es nicht um eine
Parallele zur "Leuenberger Konkordie" 1973 geht und daß sich daraus nicht
eine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft ableiten läßt. Jedoch ist die
Rezeption der Studie ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur
Kirchengemeinschaft. Die Überwindung von historischen Gegensätzen,
Mißverständnissen und negierenden Abgrenzungen voneinander ist eine Etappe
auf dem Weg zu einem weitergespannten Ziel. Dieses Ziel ist verbunden mit
der Wiederherstellung der Gemeinschaft in der Ausübung des kirchlichen
Amtes. Wir bitten die evangelische Seite, mit uns weitere konkrete
Schritte zu diesem Ziel, wie sie etwa in der Erklärung "Einheit vor uns"
von der internationalen "Gemeinsamen
römisch-katholischen/evangelisch-lutherischen Kommission" aufgezeigt
wurden, zu prüfen.
Es bleibt die
Aufgabe, den Dialog über jene Fragen, die kirchentrennenden Charakters
sind, weiterzuführen. Dieser darf sich allerdings nicht nur auf die Ebene
des wissenschaftlichen Austauschens beschränken, sondern muß auch das
geistige und geistliche Zusammenwachsen der Gläubigen fördern.
In der
Gewißheit, daß der Geist Gottes in unseren Tagen die gespaltene
Christenheit zu ernster Reue und Sehnsucht nach sichtbarer Einheit führt,
danken wir Gott für die uns schon geschenkte, wenn auch noch nicht
vollkommene Einheit und Gemeinschaft.
Wir sind
überzeugt, daß die Studie "Lehrverurteilungen - kirchentrennend?" ein
entscheidender Beitrag zu der vom II. Vaticanum geforderten Umkehr ist.
Sie dient der Läuterung unserer Erinnerungen, die durch Jahrhunderte
hindurch von Polemik bestimmt waren. Vor uns liegt als neue Aufgabe, im
ökumenischen Dialog eine positive Formulierung des gemeinsamen Glaubens
anzustreben, in dem die verschiedenen christlichen Gemeinschaften ihre
eigene Tradition erkennen können und die doch ein Zeugnis des christlichen
Glaubens in der Sprache der Gegenwart darstellt.
Würzburg, den
21. Juni 1994
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