Ein Schreiben des vatikanischen Rates für die Gesetzestexte
an das Bistum Rottenburg-Stuttgart

(Die Übersetzung aus dem Italienischen von Lüdicke, MK zum CIC, c. 1086 Rn. 3)

 

Das Verlassen der Kirche oder die Trennung von ihr muß sich, um gültig als actus formalis mit den Wirkungen des c. 1117 CIC betrachtet zu werden, in folgenden Elementen konkretisieren:

a) die innere Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen. Der Inhalt des formalen Aktes muß der Bruch jener Bande der Gemeinschaft - Glaube, Sakramente, pastorale Leitung - sein, die dem Gläubigen den Empfang des Lebens der Gnade im Inneren der Kirche möglich machen. Das bedeutet, daß ein solcher Formalakt des Abfalls nicht nur einen juristisch-administrativen Charakter hat (der Austritt aus der Kirche im melderechtlichen Sinne mit den entsprechenden zivilen Wirkungen), sondern sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen der Kirche darstellt: Er setzt daher einen Akt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas voraus.

b) Äußere Setzung und Kundmachung dieser Entscheidung. Die formelle oder materielle Häresie, das Schisma und die Apostasie stellen für sich nicht einen formalen Akt des Abfalls von der Kirche dar, wenn sie nicht äußerlich konkretisiert und der zuständigen kirchlichen Autorität in der vorgeschriebenen Weise kundgetan sind. Es muß sich also um einen gültigen Rechtsakt handeln, der von einer kanonisch fähigen Person und in Übereinstimmung mit der kanonischen Rechtsordnung, die ihn regelt, gesetzt ist (c. 124-126 CIC). Ein solcher Akt muß in persönlicher, bewußter und freier Weise gesetzt worden sein.

c) Direkte Annahme dieser Entscheidung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität. Es ist erforderlich, daß der Akt durch den Betroffenen persönlich vor der zuständigen kirchlichen Autorität (eigener Ordinarius oder Pfarrer) kundgetan wird, der allein es zusteht zu beurteilen, ob ein Willensakt gegeben ist, und ihn mit Unterschrift zu bestätigen. Folglich konstituiert nur das Zusammentreffen der beiden Elemente - theologische Bedeutung des inneren Aktes und seine Kundgabe in der so definierten Weise - den actus formalis defectionis ab ecclesia catholica im Sinne des c. 1117 CIC

 

 


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